BBB BGS Anerkennungsreglement


Das hier vorliegende Reglement enthält die Anerkennungsbedingungen und -verfahren für "Bodenkundlichen Baubegleiter BGS (BBB)".

Die Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz (BGS) trägt die Verantwortung für das Anerkennungsverfahren der BBB. Sie definiert zu diesem Zweck die Bedingungen, die für den Erhalt und die Beibehaltung des Titels sowie den Verbleib auf der öffentlichen Liste erforderlich sind.
Die Anerkennung der BBB stellt ein Mittel zur Qualitätssicherung im Sinne des Artikels 2 der Statuten der BGS dar.

 

 

 

        BBB BGS Anerkennungsreglement (pdf)

 

 

 
Grundlagen

Das aktuelle Reglement, auf dessen Basis die Anerkennung durch die BGS stattfindet, wurde an den Generalversammlungen 2005 und 2009 modifiziert und genehmigt.
Die rechtlichen Grundlagen für den chemischen und physikalischen Bodenschutz (beim Bauen) sind an folgenden Orten zu finden:
SR 814.01 USG Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 27. November 2001)
SR 814.12 VBBo Verordnung vom 1. Juli 1998 über die Belastungen des Bodens
SR 814.600 VVEA Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015
SR 814.680 AltlV Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten - Verordnung) vom 26. August 1998

Auf nationaler Ebene liegt die Zuständigkeit für den Bodenschutz bei der Sektion Boden des BAFU. Für den Vollzug im Bodenschutz sind weitgehend die kantonalen Fachstellen Bodenschutz zuständig.

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